Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 25.02.2016 - 2/24 S 99/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35881
LG Frankfurt/Main, 25.02.2016 - 2/24 S 99/15 (https://dejure.org/2016,35881)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.02.2016 - 2/24 S 99/15 (https://dejure.org/2016,35881)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 2/24 S 99/15 (https://dejure.org/2016,35881)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,35881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Reisebüro als Reiseveranstalter und Vertragspartner des Reisenden

  • reise-recht-wiki.de

    Reisebüro als Reiseveranstalter und Vertragspartner des Reisenden

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisevermittlungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ZR 130/08

    Zur Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.02.2016 - 24 S 99/15
    Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (BGH, Urteil vom 30.9.2010 - Xa ZR 130/08, Rn. 12, juris).

    Auch folgt weder aus dem Wortlaut des § 651a BGB noch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 90/314/EWG vom 13.6.1990 über Pauschalreisen, zu deren Umsetzung § 651a BGB dient (BGH, Urteil vom 30.9.2010, Xa ZR 130/08, Rn. 13, juris) eine zwingende Auslegungsregel dahingehend, dass ein Reisebüro bei einer Bündelung von Reiseleistungen selbst Reiseveranstalter wird oder lediglich Elemente einer Reise vermittelt.

    Es hängt dabei nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 30.9.2010, Xa ZR 130/08) vom konkreten Einzelfall ab, ob eine Reisebüro als Reiseveranstalter oder lediglich als Vermittler von Reiseleistungen anzusehen ist.

    Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2010 - Xa ZR 130/08 = RRa 2011, 29; Urt. v. 23.10.2012 - X ZR 157/11 = RRa 2013, 70; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.12.2015 - 16 U 137/15).

    Die Bildung eines Gesamtreisepreises ohne Differenzierung zwischen einzelnen Leistungsträgern ist ein Indiz für die Annahme, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter anzusehen ist (BGH, Urteil vom 30.9.2010 - Xa ZR 130/08, Rn. 17, juris).

  • EuGH, 30.04.2002 - C-400/00

    DER BEGRIFF "PAUSCHALREISE" SCHLIESST REISEN EIN, DIE AUF VERLANGEN UND NACH DEN

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.02.2016 - 24 S 99/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 2 der genannten Richtlinie erkannt, dass der Begriff der Pauschalreise auch solche Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden, und eine "im Voraus festgelegte Verbindung" auch dann vorliegt, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wurde, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wurde (EuGH, Urt. v. 30.4.2002 - C-400/00 = RRa 2002, 119 f. = EuZW 2002, 402).
  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.02.2016 - 24 S 99/15
    Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2010 - Xa ZR 130/08 = RRa 2011, 29; Urt. v. 23.10.2012 - X ZR 157/11 = RRa 2013, 70; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.12.2015 - 16 U 137/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht